Kurzzeitpflege / Verhinderungspflege

Wohin mit dem geliebten Menschen, wenn die Familie mal verreist, die Pflegenden selbst erkranken oder aus anderen Gründen kurzzeitig ausfallen? Eine gute Lösung ist die vollstationäre Pflege über einen kurzen Zeitraum.

Dabei erhalten Ihre Lieben selbstverständlich die gleiche liebevolle und professionelle Versorgung wie unsere festen Bewohner und können sich in ihrem persönlichen Bereich bei uns sicher und gut aufgehoben fühlen.
 
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Kurzzeitpflege

Unter Kurzzeitpflege ist die zeitlich befristete, also nur vorübergehende vollstationäre Versorgung und Betreuung pflegebedürftiger Menschen in einer Pflegeeinrichtung zu verstehen.

Das Angebot der Kurzzeitpflege zielt darauf ab, pflegende Angehörige zeitweise von den pflegerischen Aufgaben zu entlasten oder übergangsweise im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt die Versorgung sicherzustellen.

Einen Anspruch auf Kurzzeitpflege haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für pflegebedingte Aufwendungen in Höhe von 1.774 Euro für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr. Dieser Betrag kann um bis zu 1.612 Euro aus nicht verbrauchten Mitteln der Verhinderungspflege erhöht werden. Damit ergibt sich ein Leistungsanspruch für die Kurzzeitpflege von bis zu 3.386 Euro im Kalenderjahr (§ 42 Abs. 2 SGB XI). Der Erhöhungsbetrag steht dann für die Verhinderungspflege nicht mehr zur Verfügung.

Sie möchten mehr über die Möglichkeiten und Leistungen in unserem Haus erfahren?
Wir beraten Sie gerne persönlich. Weitere Informationen zu den Pflegesätzen finden Sie auch im Bereich Preise.

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Verhinderungspflege

Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit oder aus anderen Gründen vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr, die sogenannte Verhinderungspflege, wenn die pflegebedürftige Person mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist.

Ein Anspruch auf Verhinderungspflege besteht jedoch erst, nachdem die Pflegeperson den pflegebedürftigen Menschen mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Die Verhinderungspflege kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden.

Die Pflegekassen übernehmen hierfür einen Betrag von bis zu 1.774 € je Kalenderjahr. Diese können sowohl für häusliche Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst als auch für die Betreuung im Rahmen der Kurzzeitpflege verwendet werden.

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Kurzzeitpflege

Unter Kurzzeitpflege ist die zeitlich befristete, also nur vorübergehende vollstationäre Versorgung und Betreuung pflegebedürftiger Menschen in einer Pflegeeinrichtung zu verstehen.

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Einen Anspruch auf Kurzzeitpflege haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für pflegebedingte Aufwendungen in Höhe von 1.612 Euro für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr.

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Verhinderungspflege

Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit oder aus anderen Gründen vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr, die sogenannte Verhinderungspflege, wenn die pflegebedürftige Person mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist.

Ein Anspruch auf Verhinderungspflege besteht jedoch erst, nachdem die Pflegeperson den pflegebedürftigen Menschen mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Die Verhinderungspflege kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden.

Die Pflegekassen übernehmen hierfür einen Betrag von bis zu 1612 € je Kalenderjahr. Diese können sowohl für häusliche Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst als auch für die Betreuung im Rahmen der Kurzzeitpflege verwendet werden.

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